Das Geschäft ist ein Geschäft

In meinem heutigen Beitrag möchte ich mich den Besonderheiten des Sozialgesetzbuches VII widmen. Hier wird erstmals klar definiert, dass der Gang zur Toilette – siehe auch im nachfolgenden Ausschnitt eines Schreibens der AOK – eine geschäftliche Handlung darstellt. Stürzt nämlich ein Patient im Krankenhaus beim Gang zur Toilette außerhalb des Nassbereichs, so ist er über die Berufsgenossenschaft versichert. Stürzte er dagegen im Nazellenbereich, so ist er während der „eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“ über seine Krankenkasse versichert.

Ausschnitt eines Briefes der AOK zum Thema eigengeschäftlich

Beachten Sie bitte, dass es sich folgerichtig beim Verrichten des Stuhl-Gangs um eine privatwirtschaftliche Aktivität handelt. Der zu Stuhle Kommende verrichtet also ein Geschäft.

In Anbetracht zahlreicher Patienten, die über chronische Stuhlbeschwerden klagen, sollten wir in Zukunft überlegen, statt Abführmitteln auch wirtschaftliche Anreize zu setzen. „Haben Sie Schiss vor dem wackeligen Euro“, „Nehmen Sie einen  faulen Kredit auf und bescheißen Sie Ihre Bank“ oder „Bankvorstand von der Polizei abgeführt“ – da ergeben sich viele denkbare Möglichkeiten.

Ich rate in diesem Zusammenhang, dass der Stuhlgang als merkantiles Eigengeschäft fortan besteuert wird. Bei jedem Druck der Klospülung kann sowohl die Wertschöpfung des generierten Produkts (Mehrwertsteuer) als auch ein Besitzübergang (Umsatzsteuer) als gegeben angenommen werden. Einzelnen Steuerpflichtige sollte aber, wenn durch sie nicht zu vertretende Belastungen wie Diarrhoe oder Verstopfung vorliegen, die Möglichkeit gegeben werden, ihren Stuhlgang direkt beim Finanzamt abzusetzen.

Wichtig dabei ist es auch, die Koloskopie für gemeinnützig zu erklären. Das steuerfreie Abführen vor der Darmspiegelung würde gesundheitsbewusste Bürger belohnen und so manchen systemrelevanten Dickdarm im laufenden Betrieb sanieren helfen. Bis das aber umgesetzt ist, erst mal Schwamm oder besser Klopapier drüber.


Schreibe einen Kommentar